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Gewerbliches Abwasser

Abwasser aus Gewerbe und Industrie kann gefährliche Inhaltsstoffe, wie z. B. Schwermetalle, Mineralöle oder halogenorganische Verbindungen enthalten, die nicht oder nur unzureichend in Kläranlagen abgebaut werden können - und alles, was dort nicht zu entfernen ist, landet in Gewässern, in unserem Fall also in der Flensburger Förde.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber (Bund und Länder) wasserrechtliche Bestimmungen erlassen, die branchenspezifisch Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in die Kanalisation festlegen.

Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens werden diese Anforderungen dem einleitenden Betrieb dezidiert aufgegeben. Dazu können produktionsintegrierte Verfahren zur Vermeidung gefährlicher Stoffe, die Vorgabe von Grenzwerten für Schadstoffe wie auch Maßnahmen zur Reduzierung des Abwasseranfalls gehören. Entscheidend ist, was beim einzelnen Betrieb produktionsbedingt das Abwasser belastet bzw. belasten würde.

Die Flensburger Abwasserbeseitigungssatzung enthält zusätzliche kommunale Vorgaben zum gezielten Schutz des Klärwerks und damit der Umwelt.
Die Satzung legt u. a. Grenzwerte für Störstoffe fest und gibt für bestimmte Bereiche den Bau und Betrieb von Abwasservor-behandlungsanlagen vor. Hierzu zählen beispielsweise auch die Fettabscheider in Gaststätten, Restaurants und Großküchen.