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Baumschutz

In der Stadt Flensburg sind Laub- und Nadelbäume auf privaten und öffentlichen Flächen ab einem gewissen Stammumfang geschützt. Gemessen wird dieser Stammumfang in 1 m Höhe. Laubbäume ab einem Stammumfang größer 80 cm, Nadelbäume größer 100 cm unterliegen diesem Schutzstatus. Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie/Marone) sind nicht geschützt.

Geschützte Bäume dürfen nicht gefällt werden. Außerdem ist es verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt zu verändern. (Schädigungen im Sinne der Baumschutzsatzung sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich eines Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder dessen Lebensfähigkeit oder weiteres Wachstum beeinträchtigen können. Eine Veränderung im Sinne der Baumschutzsatzung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische arteigene Aussehen erheblich beeinträchtigen oder verunstalten.) Es können auf Antrag Ausnahmen und Befreiungen von der Satzung erteilt werden. Diese Ausnahmen oder Befreiungen können mit der Verpflichtung verbunden sein, eine angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung vorzunehmen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

Die genauen Regelungen der Baumschutzsatzung und weitere Informationen zum Baumschutz sind auf der Internetseite der Stadt Flensburg zu finden.

 

Baumfällantrag

Das Technische Betriebszentrum Flensburg AöR (TBZ) ist für die Bearbeitung der Baumfällanträge und Anträge zu sonstigen Eingriffen bei geschützten Bäumen zuständig. Alle Fällungen und umfangreiche Schnittmaßnahmen an geschützten Bäumen sind im Vorweg zu beantragen. Unser Antragsformular für Fällungen und andere Eingriffe können Sie direkt über das Internet nutzen. Für die endgültige Bearbeitung benötigen wir Ihren original unterschriebenen Antrag per Post oder Fax.